Nachhaltigkeit

Das Burger Holzzentrum ist Ihr zertifizierter Partner für nachhaltigen Holzhandel: Wir erfüllen die Anforderungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und sind PEFC- sowie FSC-zertifiziert.

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INFO: Die EU-Kommission verschiebt den Anwendungsstart für EUDR auf den 30. Dezember 2025!

Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

Diese Verordnung ersetzt ab dem 30.12.2024 die seit 2013 geltende EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) und betrifft ab dem 30.12.2024 alle Unternehmen, die relevante Holzerzeugnisse importieren, exportieren oder innerhalb der EU handeln.

Uns ist Nachhaltigkeit wichtig. Daher ist es für uns selbstverständlich, die Vorgaben der EUDR zu erfüllen. Wir werden Ihnen für relevante Erzeugnisse, die wir ab dem 30.12.2024 zum ersten Mal in der EU in Verkehr bringen, alle Daten übermitteln, die Sie gemäß EUDR Artikel 4 Absatz 9 benötigen, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Sorgfaltspflicht in unserem Hause feststellen zu können.

Was versteht man unter EUDR

Die Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, ist eine Verordung,
die darauf abzielt, die weltweite Entwaldung zu bekämpfen
und entwaldungsfreie Lieferketten zu fördern.

Ziel der EU-Verordnung über EUDR

  • Die globale Entwaldung und Waldschädigung zu verhindern
  • Die Biodiversität zu schützen
  • Treibhausgasemissionen zu reduzieren

Weitergehende Informationen:

Aktuell herrscht in einigen Bereichen noch Unklarheit über die genaue Umsetzung der EUDR in der Praxis. Gleichzeitig kursieren in der Branche unzählige Schreiben, deren Anforderungen weit über die Vorgaben der EUDR hinausgehen. Basierend auf dem Verordnungstext, dem FAQ der EU-Kommission, Aussagen der EU-Kommission in der EUDR Multi Stakeholder Plattform sowie Aussagen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) haben wir Ihnen hier den aktuellen Stand zusammengefasst:

  • Die EUDR muss ab dem 30.12.2024 angewandt werden (Quelle: EUDR).
  • Die verlängerte Übergangsfrist für kleine Unternehmen bis 29.06.2025 gilt nur für Produkte, die nicht von der EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) betroffen waren. Sie ist im Holzbereich also in den meisten Fällen nicht relevant (Quelle: EUDR).
  • Marktteilnehmer (Importeure, europäische Waldbesitzer, nachgelagerte nicht-KMU-Unternehmen sowie Exporteure) müssen für relevante Erzeugnisse, die sie ab dem 30.12.2024 zum ersten Mal in der EU in Verkehr bringen, Sorgfaltserklärungen abgeben (Quelle: EUDR).
  • Bei der Sorgfaltserklärung handelt es sich um die Eingabe bestimmter Daten in das Informationssystem der EU. Es handelt sich hierbei nicht um ein offizielles Dokument, das innerhalb der Lieferkette weitergegeben werden kann. Es ist hierfür nicht vorgesehen, dass Lieferanten Schreiben ihrer Kunden ausfüllen – dabei handelt es sich nicht um Sorgfaltserklärungen im Sinne der EUDR (Quelle: EUDR).
  • Marktteilnehmer müssen die zu den relevanten Erzeugnissen gehörenden Referenznummern sowie Nachweise, dass die EUDR erfüllt wurde, weitergeben (Quelle: EUDR).
  • Händler im Sinne der EUDR sind im Gegensatz zu Marktteilnehmern nicht zur Weitergabe von Daten an ihre Kunden verpflichtet. Um eine reibungslose Umsetzung der EUDR zu ermöglichen, wird eine Weitergabe von Daten auch für Händler empfohlen (Quelle: EUDR).
  • Die Weitergabe von Referenznummern und Nachweisen ist nur für Produkte erforderlich, die aus Rohstoffen bestehen, die ab dem 30.12.2024 zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wurden (Quelle: EUDR).
  • Relevante Erzeugnisse, die bereits vor dem 30.12.2024 zum ersten Mal in der EU in Verkehr gebracht wurden, sowie daraus hergestellte relevante Erzeugnisse, sind nicht von der EUDR betroffen. Es müssen lediglich Nachweise hinsichtlich des Inverkehrbringens vor dem 30.12.2024 weitergegeben werden. Sensible Daten dürfen auf diesen Nachweisen geschwärzt werden. Eine Weitergabe von Referenznummern etc. ist hier weder möglich noch erforderlich (Quelle: FAQ der EU-Kommission).
  • Folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Produkt von der EUDR betroffen ist (relevantes Erzeugnis im Sinne der EUDR):
    • Die Zolltarifnummer des Produkts wird im Anhang I der EUDR genannt und
    • Das Produkt enthält relevante Rohstoffe (z.B. Holz) (Quelle: EUDR).
  • Unternehmen, die Verpackungsholz oder Kartonagen innerhalb der EU einkaufen und dieses zur Verpackung von Produkten verwenden, die nicht unter die EUDR fallen, sind keine Marktteilnehmer im Sinne der EUDR. Die EUDR muss für diese Verpackungen nicht angewandt werden, es sind keine Informationen bzgl. EUDR erforderlich und es müssen keine Sorgfaltserklärungen abgegeben werden (Quelle: Aussage BMEL).
  • Unternehmen, die relevante Erzeugnisse innerhalb der EU einkaufen und diese zu Produkten weiterverarbeiten, die nicht von der EUDR betroffen sind, sind keine Marktteilnehmer im Sinne der EUDR. Sie müssen die EUDR nicht anwenden (Quelle: Aussage BMEL).
  • Nachgelagerte große Unternehmen müssen feststellen, dass die EUDR für die von ihnen gekauften Produkte erfüllt wurde. Hierfür muss das Sorgfaltspflichtsystem des Lieferanten und seine Anwendung geprüft werden. Dies kann z.B. im Rahmen von jährlichen schriftlichen Audits durchgeführt werden. Es ist weder erforderlich noch vorgesehen, dass Kunden die Sorgfaltspflicht ihrer Lieferanten wiederholen (Quelle: Aussage der EU-Kommission).
  • Es ist nicht erforderlich, dass Lieferanten aus der EU Geodaten, Lieferkettendokumente oder sonstige nicht für die Abgabe einer Sorgfaltserklärung oder das Feststellen der Erfüllung der Sorgfaltspflicht relevanten Daten an ihre Kunden weitergeben (Quelle: Aussage der EU-Kommission).

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Für aktuelle Informationen und den Zertifikatsstatus besuchen Sie bitte die Webseiten der jeweiligen Zertifikatsgeber. PEFC-Zertifikatstatus

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